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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1308/01

Datum:
19.11.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 1308/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1119.16B1308.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 914/01
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zugelassen, soweit die Antragsteller zu 3. bis 7. begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom Eingang des Antrags bei Gericht bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt.

Die Antragsteller tragen 5/8 der Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Beschwerdeverfahren vorbehalten.

Soweit die Beschwerde zugelassen worden ist, wird den Antragstellern zu 3. bis 7. für das Rechtsmittelverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C. aus D. bewilligt. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.

 
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