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Das Rechtsmittel des Antragstellers wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens.
Gründe:
2Das als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig. Selbst wenn zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen wird, dass er das allein statthafte Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Beschwerde einlegen wollte, fehlt es doch an der durch § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen rechtskundigen Vertretung. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen; nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt das auch für den hier allein als Rechtsmittel in Frage kommenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Dem hat der Antragsteller trotz einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht Rechnung getragen.
3Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
4Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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