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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 327/00

Datum:
13.12.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 327/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1213.16A327.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 4645/97
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. November 1996 bis zum 30. Juni 1997 Pflegegeld in monatlicher Höhe von 433,33 DM zu bewilligen. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 1997 und die für den Zeitraum von November 1996 bis Juni 1997 ergangenen Abrechnungsbescheide werden insoweit aufgehoben, als sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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