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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 3850/99

Datum:
25.09.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 3850/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0925.15A3850.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 927/98
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert:

Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 3. Juni 1996 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. Februar 1998 werden aufgehoben, soweit sie einen Beitrag von mehr als 5.665,28 DM festsetzen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der Verfahren beider Rechtszüge tragen die Kläger 3/10, der Beklagte 7/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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