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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 6300/96

Datum:
21.05.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 6300/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0521.14A6300.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 9231/94
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit wird der erstinstanzliche Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 1996 für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird der angefochtene Gerichtsbescheid geändert.

Die Klage wird in dem noch streitigen Umfang abgewiesen.

Von den bis zur teilweisen Erledigung in der Hauptsache entstandenen Kosten trägt die Klägerin 3/5 und der Beklagte 2/5; die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten trägt die Klägerin ganz.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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