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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 E 189/01

Datum:
04.07.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 E 189/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0704.13E189.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 1148/99
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die Beteiligte ist berechtigt, die - eine Akteneinsicht der Klägerin ermöglichende - Vorlage der vom Vermerk des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 29. Dezember 1999 - VII A 3 16 08 03/05 - und von seinem Schreiben vom 16. März 2001 - VII A 3-16 08 03/05 - erfassten Verwaltungsvorgänge Bände VG 1 bis 5 "Geschäftsgeheimnisse der DTAG" zu verweigern, wenn nicht der erstinstanzliche Vorsitzende ihr die Ablehnung einer von der Klägerin gegenwärtig oder zukünftig beantragten Einsicht in diese Vorgänge zusichert oder die Klägerin einen verbindlichen Verzicht auf Akteneinsicht erklärt.

Die außergerichtlichen Kosten des Zwischenverfahrens beider Rechtszüge einschließlich derjenigen der Beigeladenen und der Beteiligten trägt die Klägerin; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

 
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