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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 428/01

Datum:
17.07.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 428/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0717.13B428.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 275/01
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antragsgegnerin wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren untersagt, den übrigen Beteiligten des Verfahrens vor der Beschlusskammer 4 - BK 4a-01-001/E 19.01.01 - Einsicht in die nachfolgenden, von der Antragstellerin in ihrem Entgeltantrag als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnete Unterlagen zu gewähren:

Kapitel 3, Seite 4/141, dort den Punkt 3.2.5 nebst allen Unterpunkten,

Kapitel 3, Seite 5/141, dort Punkt 3.4.1 nebst allen Unterpunkten,

Kapitel 3, Seite 8/141, dort unter Punkt 3.1.1.1 der zweite Halbsatz nach dem Wort "und ...",

Kapitel 3, Seite 137 bis 141/141,

Anhang 1 (zu Kap. 4) Seite 8 Zeilen 7, 28, 29 u. 30, Seite 9 Zeilen 1 u. 2, Seite 13 Zeile 33, Seite 15 Zeile 29, Seite 16 Zeile 1 sowie Seite 17 Zeilen 7, 21 u. 28.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,00 DM festgesetzt.

 
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