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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 85/01

Datum:
09.08.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 85/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0809.12E85.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 3875/00
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zugelassen, soweit der erstinstanzliche Prozesskostenhilfeantrag sich auf das Begehren bezogen hat, den Antragsgegner im Wege des Erlasses der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern weitere Hilfe zum Lebensunterhalt durch Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung C. I. 29, 41748 W. anteilig für den Zeitraum vom 20. Dezember 2000 bis zum 31. Januar 2001 zu gewähren.

In diesem Umfang wird der angefochtene Beschluss geändert und den Antragstellern für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. J. aus W. bewilligt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt J. aus W. beigeordnet.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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