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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 692/00

Datum:
17.05.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 692/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0517.12E692.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 1494/00
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zugelassen, soweit der erstinstanzliche Prozesskostenhilfeantrag sich auf das Begehren bezogen hat, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 13. Mai bis 10. August 2000 in bestimmungsgemäßer Höhe mit Ausnahme der Unterkunftskosten und unter Berücksichtigung eines Regelsatzbedarfs der Antragsteller zu 1. und 2. in Höhe von 80 % des für sie jeweils maßgeblichen Regelsatzes und eines vollen Regelsatzes für die Antragstellerin zu 3. zu gewähren.

In diesem Umfang wird der angefochtene Beschluss geändert und den Antragstellern für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C. aus D. bewilligt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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