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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 E 811/00

Datum:
21.02.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 E 811/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0221.10E811.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 M 12/00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Vollstreckungsschuldner wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- DM für den Fall angedroht, dass er nicht bis zum 25. April 2001 durch für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügungen

jeweils unter Androhung eines Zwangsgeldes

a) dem Beigeladenen zu 1. H. M. aufgibt, die Balkonanlage an der Südostseite des Hauses, S. grund 21, 32805 H. -B. M. , bis zum 15. Juni 2001 vollständig zu beseitigen

und

b) der Beigeladenen zu 2. H. M. dementsprechend aufgibt, die Maßnahme zu a) zu dulden.

Der Vollstreckungsschuldner und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.500,- DM festgesetzt.

 
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