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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 890/01

Datum:
05.11.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 890/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1105.10B890.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 1189/01
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16. Februar 2001 wird angeordnet.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10000,- DM festgesetzt.

 
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