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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 609/01

Datum:
15.08.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 609/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0815.10B609.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 649/01
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung des Antragsgegners vom 12. Dezember 2000 zur Erweiterung des Wohnhauses durch einen Anbau auf dem Grundstück M. straße 11 in E. wird angeordnet. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Beigeladenen die Fortsetzung der Bauarbeiten an dem oben genannten Bauvorhaben sofort vollziehbar zu untersagen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten des Beigela-denen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.

 
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