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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 1273/01

Datum:
31.10.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 1273/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1031.10B1273.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 1679/01
 
Tenor:

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte, wobei die Beigeladenen für ihren Kostenanteil als Gesamtschuldner haften. Antragsgegner und Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt.

 
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