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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 5681/97

Datum:
30.08.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 5681/97
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0830.9A5681.97.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 4776/94
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich auf die Verpflichtung des Beklagten bezieht, dem Kläger eine Ausgleichszahlung nebst Zinsen für das Jahr 1993 zu zahlen.

Unter Einschluss der unanfechtbaren Kostenentscheidung aus dem Beschluss des Senats vom 24. November 1998 werden die Kosten des Rechtsstreits wie folgt verteilt:

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des zweitinstanzlichen Verfahrens bis zum Beschluss des Senats vom 24. November 1998 tragen der Kläger zu 47 % und der Beklagte zu 53 %. Die übrigen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläu-biger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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