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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 3679/96

Datum:
13.12.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 3679/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1213.9A3679.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2578/93
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, ein rechtmäßig in den Niederlanden hergestelltes Ergänzungsfuttermittel für Ferkel - Denkavit Kern Ferkel 125 -, das a) gemäß dem angegebenen Verwendungszweck/der angegebenen Gebrauchsanweisung nicht zur unmittelbaren Verfütterung an Tiere, sondern zur Herstellung eines Ferkelaufzuchtfutters durch Vermischung im Verhältnis 1:7 mit Einzelfuttermitteln - insbesondere mit Getreide - bestimmt ist und b) einen Vitamin D3-Gehalt von 16.000 IE/kg aufweist, in Deutschland einzuführen und dort in den Verkehr zu bringen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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