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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 2904/98.A

Datum:
12.04.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 2904/98.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0412.9A2904.98A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 2239/95.A
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Das Urteil wird aufgehoben, soweit es zu Gunsten der Beigeladenen zu 2. bis 5. die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG enthält. Die beiden Hilfsanträge der Beigeladenen zu 2. bis 5. werden als unzulässig abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1/2 und die Beigeladenen zu 1. bis 5. zu je 1/10; die zweitinstanzlichen Kosten des Klägers tragen die Beigeladenen zu 2. bis 5. zu je 1/4. Die Beklagte trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten erster Instanz zur Hälfte selbst, die zweite Hälfte tragen die Beigeladenen zu 1. bis 5. zu je 1/5; die zweitinstanzlichen Kosten der Beklagten tragen die Beigeladenen zu 2. bis 5. zu je 1/4. Die Beigeladenen zu 1. bis 5. tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen jeweils selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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