Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zu 1/3.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die hierzu von den Beigeladenen aufgeworfene Frage, ob aktive Kurden und Anhänger der Yekiti-Bewegung, soweit sie (in Syrien) aktiv für die Parteiziele tätig waren, bei Rückkehr nach Syrien politisch verfolgt werden, stellt sich nach Aktenlage nicht. Denn nach den mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung im angefochtenen Urteil (siehe S. 6-10 der Entscheidungsgründe) hat das Verwaltungsgericht dem Beigeladenen zu 1. sein Vorbringen über seine Aktivitäten in Syrien nicht geglaubt und festgestellt, dass diese frei erfunden seien.
4So weit es um Unterstützungshandlungen unverfolgt ausgereister Kurden für die Yekiti-Partei in Deutschland oder Europa geht, ist in der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Senats
5vgl. Beschluss vom 15. Juli 1998 - 9 A 56/98.A -; siehe ferner: Beschluss vom 14. August 1998 - 9 A 3705/98.A -,
6geklärt, dass eine Verfolgungsgefahr oder Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG bei Rückkehr nach erfolgloser Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt auch bei politischen und kulturellen Oppositionsaktivitäten nur dann besteht, wenn besondere Umstände hinzutreten. Derartige besondere Umstände sind nicht niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten wie Mitgliedschaft in der Europaorganisation der Yekiti, Teilnahme an Konferenzen, Demonstrationen und Feiern.
7Die mit Schriftsatz vom 15. März 2000 geltend gemachte Abweichungsrüge ist nach Ablauf der Rechtsmittel- und Darlegungsfrist, die hier - bei Zustellung des Urteils am 28. Februar 2000 - am 13. März 2000 endete (§ 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylVfG), erhoben und daher unbeachtlich. Entsprechendes gilt für die anderen mit diesem Schriftsatz geltend gemachten Zulassungsgründe.
8Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).
10