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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 E 330/00

Datum:
09.06.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 E 330/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0609.8E330.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 314/00
 
Tenor:

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. April 2000 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 800,- DM festgesetzt.

 
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