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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 769/97

Datum:
26.09.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 769/97
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0926.8A769.97.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird hinsichtlich des Klägers zu 1. eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Arns¬berg vom 5. (12.) Dezember 1996 wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arns¬berg vom 5. (12.) Dezember 1996 zu¬rück¬gewiesen.

Der Beklagte trägt hinsichtlich des Klägers zu 1. die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, hinsichtlich des Klägers zu 2. diejenigen des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des bei¬zutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs-gläubiger vor der Vollstre¬ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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