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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 5467/98

Datum:
14.03.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 5467/98
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0314.8A5467.98.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 9951/97
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. September 1998 geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 10. Juli 1997 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 6. November 1997 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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