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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1381/98.A

Datum:
19.09.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 1381/98.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0919.8A1381.98A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14a K 867/96.A
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger (Kläger zu 1. und 2. des erstinstanzlichen Verfahrens) wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Februar 1998 teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Januar 1996 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des die Kläger betreffenden Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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