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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1198/99.A

Datum:
15.11.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 1198/99.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1115.8A1198.99A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 7714/96.A
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin (Klägerin zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens) wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 1999 teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Juni 1996 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Die Beklagte trägt drei Viertel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und die Hälfte der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Klägerin trägt ein Viertel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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