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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 869/00

Datum:
10.07.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 869/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0710.7B869.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 L 452/00
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. Januar 2000 zur Erweiterung der "Zweigwerkstatt S. um 40 Plätze" wird angeordnet.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 5.000,-- DM festgesetzt.

 
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