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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.500,- DM festgesetzt.
G r ü n d e:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Es spricht bereits viel dafür, dass der Antrag unzulässig ist, weil er nicht den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt. Nach dieser Vorschrift sind in dem Zulassungsantrag die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, dass in dem Antrag die gesetzlichen Zulassungsgründe, die im vorliegenden Verfahren einschlägig sein sollen, benannt werden und dass näher ausgeführt wird, aus welchen Gründen die gesetzlichen Voraussetzungen für den jeweils genannten Zulassungsgrund vorliegen sollen. Dem genügt der Zulassungsantrag schon deshalb nicht, weil kein Zulassungsgrund benannt ist.
4Selbst wenn man - wohlwollend - davon ausgeht, dass mit dem Zulassungsvorbringen jedenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses (Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht sein sollen, hat er in der Sache keinen Erfolg. Das Vorbringen gibt für solche ernstlichen Zweifel nichts her.
5Das Verwaltungsgericht hat keineswegs zu Unrecht davon abgesehen, einen unmittelbar aus Art. 14 GG abgeleiteten Nachbarschutz zu prüfen. Art. 14 GG wird nach seit langem gefestigter - auch höchstrichterlicher - Rechtsprechung nicht mehr als unmittelbare Rechtsgrundlage für nachbarliche Abwehrrechte herangezogen. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zutreffend das Begehren der Antragsteller an den einfachrechtlichen Normen des Bauordnungs- und Bauplanungsrecht geprüft. Die dabei vorgenommene Wertung des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen offensichtlich mit den nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts vereinbar ist, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.
6Eine unmittelbar an der Grenze errichtete Garage - auch in den hier in Rede stehenden Dimensionen - haben die Antragsteller nach dem einschlägigen Abstandrecht hinzunehmen. Damit sind auch die nachbarlichen Belange im Hinblick auf Besonnung und Belichtung hinreichend gewahrt. Einen Anspruch auf Bewahrung der gegebenen Aussicht haben die Antragsteller nicht, wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat. Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch mit zutreffenden Erwägungen einen Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verneint.
7Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.
8Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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