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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1533/00

Datum:
03.11.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1533/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1103.7B1533.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 L 1061/00
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 7. Juli 2000 gegen die dem Beigeladenen erteilte, als Nachtrag zur Baugenehmigung vom 17. August 1999 bezeichnete Baugenehmigung Nr. 99026413 des Antragsgegners vom 6. Juli 2000 in der Fassung des Nachtrags vom 18. Juli 2000 wird angeordnet.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- DM festgesetzt.

 
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