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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1265/00

Datum:
24.10.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1265/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1024.7B1265.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1708/00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Juli 2000 wird angeordnet.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Bauarbeiten an dem durch Baugenehmigung vom 6. Juli 2000 genehmigten Vorhaben bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch stillzulegen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.

 
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