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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 513/00

Datum:
14.06.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 513/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0614.6B513.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 269/00
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die Kosten des Zulassungsverfahrens im Übrigen werden dem Antragsgegner und dem Beigeladenen zu 2. je zur Hälfte auferlegt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

 
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