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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1956/99

Datum:
18.01.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 1956/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0118.5B1956.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 2162/99
 
Tenor:

1. Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskosten- hilfe versagenden Beschluss des Ver- waltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1999 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens 5 E 851/99; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Der Antrag auf Zulassung der Be- schwerde gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnen- den Beschluss des Verwaltungsge- richts Düsseldorf vom 13. Oktober 1999 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens 5 B 1956/99.

Der Streitwert wird für das Antrags- verfahren 5 B 1956/99 auf 10.500,-- DM festgesetzt.

 
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