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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1201/00

Datum:
06.09.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 1201/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0906.5B1201.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 L 553/00
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Juli 2000 wird geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Februar 2000 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf je 4.075,-- DM festgesetzt.

 
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