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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 2724/00

Datum:
28.11.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 A 2724/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1128.5A2724.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 6049/99
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird, soweit es die Erhebung einer Verwaltungsgebühr betrifft, teilweise geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 6. April 1999 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung A. vom 27. Oktober 1999 werden insoweit aufgehoben, als eine den Betrag von 149,50 DM übersteigende Verwaltungsgebühr festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage, soweit sie noch anhängig ist, abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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