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Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 1000,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob es bei der Frage, ob eine Kapitalgesellschaft als Gewerbebetrieb oder als Vermögensverwaltungsgesellschaft einzustufen ist, auf die handelsregisterliche Eintragung ankommt oder darauf, welche Tätigkeiten die Kapitalgesellschaft tatsächlich ausübt".
4Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Senats
5Senatsbeschluss vom 4. Mai 1999 - 4 A 2925/97 - (m. weit. Nachw.); vgl. dazu auch Jahn, GewArch 1999, 449 (455)
6geklärt, so dass es insoweit der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf. Danach gilt Folgendes: Für die Einstufung als Gewerbebetrieb oder aber als Vermögensverwaltungsgesellschaft ist zunächst von der Eintragung im Handelsregister auszugehen, weil in der Regel die Handelsregistereintragung den Unternehmensgegenstand entsprechend dem zu Grunde liegenden Gesellschaftsvertrag zutreffend wiedergibt. Der Grundsatz, dass sich bei der Heranziehung zu Beiträgen zur IHK die Bestimmungen des Unternehmensgegenstandes des Inanspruchgenommenen nach der auf dessen Angaben beruhenden und im Geschäftsverkehr maßgeblichen Eintragung im Handelsregister richtet, gilt allerdings dann nicht, wenn die Handelsregistereintragung insoweit wegen Abweichung von dem gemäß § 8 GmbHG der Registeranmeldung beizufügenden Gesellschaftsvertrag unrichtig ist. Maßgeblich ist in diesem Fall dann allein die Festlegung des Unternehmensgegenstandes nach dem Gesellschaftsvertrag, wie sie gemäß § 10 GmbHG in das Handelsregister einzutragen gewesen wäre, weil sich aus ihr das beabsichtigte Tätigkeitsfeld der Gesellschaft ergibt. Somit kommt es nicht auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, sondern allein auf die im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck gekommene Festlegung des Unternehmensgegenstandes an, wobei es unerheblich ist, ob und in welchem Umfang von der nach dem Gesellschaftsvertrag zulässigen Tätigkeit Gebrauch gemacht wird. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die in § 15 HGB bestimmte Publizität des Handelsregisters, wobei es keiner Entscheidung bedarf, ob § 15 HGB im rechtlichen Zusammenhang der Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Beiträgen durch eine Behörde überhaupt zur Anwendung kommen kann.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar.