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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 3379/97

Datum:
28.01.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 3379/97
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0128.4A3379.97.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 11956/96
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die auswärtigen Büros in H. , D. und L. betrifft. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 1997 wirkungslos.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger für Hilfeleistungen in Steuersachen in den im Berufungsantrag aufgeführten auswärtigen Büros keiner Ausnahmegenehmigung gemäß § 47 Satz 2 Wirtschaftsprüferordnung bedarf.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger drei und die Beklagte sieben Zehntel. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu einem Zehntel und der Beklagten zu neun Zehnteln zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 
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