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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 6776/95

Datum:
10.11.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 6776/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1110.3A6776.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 6374/93
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 17. Februar 1993 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 27. August 1993 werden insoweit aufgehoben, als die Beitragsfestsetzung 4.384,68 DM übersteigt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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