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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 4657/97

Datum:
23.03.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 4657/97
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0323.3A4657.97.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 2572/96
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.999,28 DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 22. Mai 1996 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 27 v.H. der Beklagten und zu 73 v.H. dem Kläger auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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