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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 3132/99

Datum:
05.05.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 A 3132/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0505.3A3132.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 8114/98
 
Tenor:

Die Berufung wird gem. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 23. März 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. August 1998 auch insoweit aufgehoben hat, als Erschließungsbeiträge von insgesamt 8.354,30 DM festgesetzt und 3.653,30 DM gefordert werden.

Im übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Die Entscheidung über etwaige weitere Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren insgesamt wird auf 6.995,67 DM, derjenige für den erfolglos gebliebenen Teil des Zulassungsverfahrens wird auf 3.342,37 DM festgesetzt.

 
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