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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 1434/97

Datum:
18.05.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 1434/97
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0518.3A1434.97.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 1545/94
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten hinsichtlich eines Teilbetrages von 14.088,72 DM für in der Hauptsache erledigt erklärt haben; insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Urteilsgebühr zweiter Instanz; von den übrigen Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Kläger 88 v.H. und der Beklagte 12 v.H.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Voll- streckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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