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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 E 493/00

Datum:
24.08.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 E 493/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0824.2E493.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 1402/95
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt L. , G. , beigeordnet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

 
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