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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 E 492/00

Datum:
14.08.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 E 492/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0814.2E492.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 1403/95
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Den Klägern wird für das Klageverfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt K. , F. , beigeordnet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

 
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