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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 733/99

Datum:
19.09.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 733/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0919.2A733.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 3838/98
 
Tenor:

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.

Die Klage der Kläger zu 1),3) und 4) wird abgewiesen.

Die Kläger zu 1), 3) und 4) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die der Beklagten im ersten Rechtszug auferlegten Kosten zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in der Berufungsinstanz sind erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 24.000,00 DM festgesetzt.

 
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