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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 5888/94

Datum:
11.01.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 5888/94
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0111.2A5888.94.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 3703/91
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Kläger zu 1), 3) und 4) geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14. Januar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1991 verpflichtet, den Klägern zu 1), 3) und 4) einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen, soweit diese nicht durch rechtskräftige Kostenentscheidungen dem Kläger zu 2) auferlegt worden sind. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der ejweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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