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Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Kläger zu 1. und 3. geändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger zu 1. und 3. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die der Beklagten im ersten Rechtszug auferlegten Kosten jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in der Berufungsinstanz sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.000,- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
3Die Berufung der Beklagten mit dem Antrag,
4das angefochtene Urteil teilweise zu ändern, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, die Kläger zu 1. und 3. in den Aufnahmebescheid der Großmutter der Klägerin zu 1., Frau E. L. , einzubeziehen, und die Klage auch insoweit abzuweisen,
5ist begründet.
6Die Kläger zu 1. und 3. haben keinen Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Großmutter der Klägerin zu 1. gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Es ist in der Rechtsprechung mittlerweile geklärt, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nur in Betracht kommt, wenn die volksdeutsche Bezugsperson, in deren Aufnahmebescheid ein Abkömmling einbezogen werden will, bei Einbeziehung des Abkömmlings in den Aufnahmebescheid noch ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hat, diese also noch nicht unter Aufgabe ihres Wohnsitzes verlassen haben darf.
7Vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -, sowie Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -.
8Danach scheitert ein Anspruch der Kläger zu 1. und 3. auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG daran, dass die Großmutter der Klägerin zu 1. unbestritten das Aussiedlungsgebiet bereits im Juli 1994 unter Aufgabe ihres dortigen Wohnsitzes endgültig verlassen hat.
9Die Kläger zu 1. und 3. haben auch keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung als Härtefall. Es ist in der Rechtsprechung durch die genannten Entscheidungen weiterhin geklärt, dass die Kläger, wenn sie das Aussiedlungsgebiet im Familienverband zusammen mit der Großmutter der Klägerin zu 1. verlassen wollten, das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen hierfür vor der Ausreise der Großmutter - sei es im Wege eines eigenen Aufnahmeantrages, sei es im Wege eines Einbeziehungsantrages - hätten geltend machen können und müssen. Die Unterlassung einer den Klägern möglichen Antragstellung - die Kläger haben keine erheblichen Gesichtspunkte dafür vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass sie einen Aufnahmeantrag nicht frühzeitig hätten stellen können - vor der Ausreise der Großmutter der Klägerin zu 1. begründet noch keine besondere Härte im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG. Soweit für dieses Unterlassen die Vorstellung maßgeblich gewesen sein sollte, eine Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland auch zu einem späteren Zeitpunkt nach Übersiedlung der Großmutter noch erreichen zu können, begründet ein solcher Rechtsirrtum mangels Vertrauenstatbestand keinen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG.
10Sonstige Gesichtspunkte, die einen Härtegrund begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
11Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
12Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
13Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
14Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
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