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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 5449/98

Datum:
31.10.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 5449/98
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1031.2A5449.98.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 10929/96
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Kläger zu 1. und 3. geändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist.

Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger zu 1. und 3. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die der Beklagten im ersten Rechtszug auferlegten Kosten jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in der Berufungsinstanz sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.000,- DM festgesetzt.

 
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