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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 5269/98

Datum:
05.12.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 5269/98
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1205.2A5269.98.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 8286/95
 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger zu 1) und 3) tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je der Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,-- DM festgesetzt.

 
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