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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2762/98

Datum:
29.03.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 2762/98
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0329.2A2762.98.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 6581/94
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Kläger zu 2) betrifft. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen die Kläger zu je einem Viertel. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1), 3) und 4) zu je 3/11 und trägt der Kläger zu 2) zu 2/11. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur für das Berufungsverfahren erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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