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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 233/95

Datum:
29.03.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 233/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0329.2A233.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 2535/92
 
Tenor:

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 18. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 1992 verpflichtet, den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Ausnahme der außergerichtliche Kosten des Beigeladenen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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