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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 196/99

Datum:
31.05.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 196/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0531.2A196.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 7701/93
 
Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 32.000,-- DM festgesetzt.

 
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