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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 1456/99

Datum:
14.06.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 1456/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0614.2A1456.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 10270/96
 
Tenor:

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert, soweit er die Klägerinnen zu 1) und 3) betrifft.

Die Klage der Klägerinnen zu 1) und 3) wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerinnen zu 1) und 3) tragen die der Beklagten im ersten Rechtszug auferlegten Kosten sowie die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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