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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 1124/98

Datum:
12.04.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 1124/98
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0412.2A1124.98.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 1196/96
 
Tenor:

Das Verfahren bezüglich des Klägers zu 2) wird eingestellt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) zu 3/4 und der Kläger zu 2) zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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