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Oberverwaltungsgericht NRW, 22 E 212/00

Datum:
31.03.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 E 212/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0331.22E212.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 2437/99
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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