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Oberverwaltungsgericht NRW, 22 A 6004/96

Datum:
17.01.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 A 6004/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0117.22A6004.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 6813/95
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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