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Oberverwaltungsgericht NRW, 22 A 3145/98

Datum:
23.05.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 A 3145/98
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0523.22A3145.98.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 1906/98
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene und der Beklagte tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst. Gerichtskosten werden für das Berufungsverfahren nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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